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– Empfehlungen zur Bekämpfung der Schwarzfäule (Guignardia bidwellii) - |
Zur Bekämpfung der Schwarzfäule sollten direkte und indirekte Maßnahmen genutzt werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass alle Rebsorten anfällig sind, auch interspezifische wie beispielsweise Regent.
Indirekte Maßnahmen:
· Termingerechte Laubarbeit (zur schnelleren Abtrocknung der Rebbestände)
· Luftige Erziehung (z. B. Teilentblätterung der Traubenzone) zur Verbesserung der Applikationsqualität
· Fruchtmumien aus den Weinbergen entfernen oder in den Boden einarbeiten
· Keinen Trester mit Fruchtmumien in Weinberge einbringen (eventuell Kompostierung)
· Befallenes Holz möglichst aus Rebanlagen entfernen
Direkte Maßnahmen:
Zur Bekämpfung der Schwarzfäule wurden nach § 18a folgende Produkte genehmigt:
- Flint
- Polyram WG
- Systhane 20 EW
Darüber hinaus haben verschiedene andere Fungizide gegen Schwarzfäule eine gute Zusatzwirkung. Diese Zusatzwirkung kann beim Einsatz der nachfolgend genannten Mittel in den zugelassenen Indikationen genutzt werden.
In Gebieten mit Schwarzfäulegefahr sollte darauf geachtet werden, dass ein wirksames Fungizid aus nachfolgender Tabelle bei der Behandlung gegen Roter Brenner, Peronospora oder Oidium in der zugelassenen Aufwandmenge eingesetzt wird, damit auch ein Schutz gegen die Schwarzfäule besteht.
Tabelle: Fungizide mit Zusatzwirkung gegen Schwarzfäule
Fungizidgruppe | Produkte |
Dithiocarbamate | Dithane NeoTec
Electis
Polyram WG* |
Strobilurine | Cabrio Top
Collis
Flint*
Quadris
Stroby/Discus |
Triazole | Castellan
Folicur EM
Systhane 20 EW*
Topas |
* § 18a-Genehmigung gegen Schwarzfäule
Der Erreger der Schwarzfäule benötigt Niederschläge und Blattnässe zur Infektion. Dies ist bei der Planung der Bekämpfung zu berücksichtigen.
· Behandlungsbeginn zwischen ES 15 (fünftes Blatt entfaltet) und ES 57 (Gescheine voll entwickelt), je nach Witterung.
· Ende der Behandlungen zwischen ES 79 (Traubenschluss) und ES 81 (Beginn der Reife), je nach Witterung.
· Behandlungsabstände maximal 12 Tage
· Spritzungen möglichst vor Niederschlägen
· Resistenzmanagement beachten!
Um eine langfristige und nachhaltige Entspannung der Befallssituation zu erreichen, kommt der konsequenten Beseitigung von Infektionsherden (z. B. Rodung von Drieschen) eine wichtige Rolle zu.
Rebschutzreferenten Rheinland-Pfalz, 22.11.2005
Hinweis zur Altholz-VO (vom 23. Aug. 2003)
Ein Hinweis in den Richtlinien zum Rodungsprogramm 2005/2006 führt anscheinend zu fehlerhafter Interpretation über das Mulchen von Pfählen und Stickeln.
Pfähle und Stickel können gemulcht werden ! Das gilt aber nur für nicht imprägnierte Teile derselben.
Imprägnierte Teile von Rebpfählen und Stickeln müssen gemäß der Altholz-VO von der Fläche entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Das gilt nicht nur für geförderte Rodungsmaßnahmen sondern generell bei allen Rodungen.
Gez. H.P. Lipps
Imprägnierte Holzpfähle
Entsorgung und Umweltbelastung von Pfählen
Bei Pfählen aus Nadelhölzern besteht die Befürchtung, dass die Imprägniermittel den Boden oder das Grundwasser belasten könnten. Nach Angaben des Deutschen Holzschutz-Verbandes (DHV) haben bisherige Untersuchungen weder bei Steinkohlenteeröl noch bei Salzen einen Austrag in den Boden ergeben. Mehr Probleme bereitet die Entsorgung imprägnierter Holzpfähle.
Es gibt eine Vielzahl von öffentlich – rechtlichen Vorschriften für die Aufbereitung und Verwertung von Altholz. Die wichtigsten davon sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Kr W - / AbfG), die Verordnung zum Europäischen Abfallkatalog (AVV, gültig ab 01.01.02) und die Altholzverordnung (AltholzV vom 15.08.02). Darüber hinaus gibt es in vielen Bundesländern zusätzlich spezifische Erlasse oder Richtlinien für die Aufbereitung und Verwertung von Holzabfällen, z.B. in Baden-Württemberg einen Altfenstererlass oder in Rheinland-Pfalz eine Leitlinie für eine qualitätsgesicherte Aufbereitung und Verwertung von Gebrauchtholz.
Grundsätzlich handelt es sich bei imprägnierten Pfählen aufgrund der starken Fixierung der Schutzmittelgehalte (Salze oder Steinkohlenteeröl), um besonders belastete Hölzer, die als besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen sind. Damit ist das früher häufig praktizierte Verbrennen an Ort und Stelle oder in hauseigenen Öfen verboten. In den vergangenen Jahren sind bereits etliche Winzer deshalb von Gerichten zu Bußgeldern verurteilt worden. Über eine rechtskonforme Entsorgung imprägnierter Holzteile können die Entsorgungsberater der Kreisverwaltungen Auskunft geben. Auch der Deutsche Holzschutzverband (DHV) hat ein Entsorgungssystem (System direkt. Tel.: 07152 – 399 191) entwickelt. Ebenso bietet die Firma RPS Altvater (Tel.: 06237 – 9360) in Rheinland-Pfalz eine Entsorgung aller Pfahlmaterialien an. Fast alle rechtskonform entsorgten imprägnierten Hölzer werden derzeit über Hausmüllverbrennungsanlagen oder spezielle Verbrennungsanlagen energetisch verwertet. Die ordnungsgemäße Entsorgung wird über einen Entsorgungsnachweis, den der Ablieferer erhält, dokumentiert. Die Kosten für die Entsorgung liegen derzeit bei rund 60 bis 150 € / to, können aber auch höher sein.
Pro Hektar ist bei einem angenommenen Pfahlabstand von 5 Metern mit folgenden Entsorgungsmengen (to/ha) zu rechnen:
| Gassenbreite | teerölimprägnierte Pfahlspitzen | salzimprägnierte Pfähle |
| 1,6 m | 1,7 – 1,9 to/ha | 5,0 – 5,5 to/ha |
| 1,8 m | 1,5 – 1,7 to/ha | 4,5 – 5,0 to/ha |
| 2,0 m | 1,3 – 1,5 to/ha | 4,0 – 4,5 to/ha |
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Auszug aus “Taschenbuch der Weinbautechnik” von Oswald Walg |