Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung – Was ist zu beachten? |
| Am 08.09.2021 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie ist Teil des Insektenschutzpaketes der Bundesregierung, zu dem auch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 18. August 2021 gehört. Die neuen Verbote und Beschränkungen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten sowie an Gewässern betreffen sowohl den integrierten als auch den ökologischen Anbau. Hinzu kommen Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat. Die neuen Regelungen haben auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung. Gemäß der neuen rechtlichen Vorgaben ist es verboten:
Diese Verbotsregelungen gelten aufgrund der NN410 Auflage (schädlich für Populationen von Bestäuberinsekten) auch für einige Insektizide, die im ökologischen Landbau zugelassen sind! Ob eine bewirtschaftete Fläche in einer der genannten Gebietskategorien liegt, kann anhand des GeoboxViewers Rheinland-Pfalz nachgeprüft werden. Die Gewässerkulisse ist im Geobox-Viewer unter "Gewässerkulisse RLP und Abstände Pflanzenschutz" abrufbar. Die geschützten Biotope nach § 30 BNatschG sind im Geobox-Viewer unter "Biotope Paragraph 30 BNatschG" abrufbar
Der vollständige Verordnungstext ist unter folgendem Link im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Die folgende Tabelle soll Ihnen einen kurzen Überblick über häufig in der Praxis angewandt Mittel geben. Eine vollständige Auflistung aller aktuell im Ökolandbau zugelassenen Insektizide finden Sie als Download im Anhang. Die rot hinterlegten Insektizide sind aufgrund ihrer Kategorisierung B1/B2 oder NN410 nicht mehr in Naturschutzgebieten (NSG) zugelassen. Grün hinterlegte Mittel dürfen weiterhin in NSG angewendet werden.
HINWEIS: oben aufgelistete Insektizide sind nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für den ökologischen Landbau zugelassen. Hierbei sind jedoch nicht die darüber hinaus gehenden Regelungen der Verbandsrichtlinien der einzelnen ökologischen Anbauverbände berücksichtigt!
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