Freizeitgarten und Nachbarschaftsrecht

Für einen sehr großen Teil der Gartenbesitzer ist ihre Anlage Rückzugs- und Erholungsgebiet. Hier wird Kraft getankt bzw. seelisches Gleichgewicht aufgebaut. In 'meinem Bereich' kann ich schalten und walten wie ich will.

Aber wie überall sieht es im geregelten Deutschland etwas anders aus. Dies erschüttert viele Gartenfreunde und schafft Arbeit für manche Anwaltskanzlei. Denn wird die vermeintliche Idylle gestört, reagieren die Betroffenen teilweise recht heftig. Beschimpfungen und sich aus dem Wege gehen sind gängig.

Anfangen kann so was schon damit, wenn der Gartenfreund einer Kleingartengemeinschaft beitritt. Hier gibt es eine Satzung, Vorschriften und Gewohnheiten, die evtl. beim zweiten Hinschauen nicht der eigenen Vorstellung entsprechen. Je nach Vorgaben sind gewisse Pflegemaßnahmen erwünscht, der Garten hat ein 'gepflegtes Aussehen' zu haben. Bäume und Sträucher sollen eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Der Außenstehende ist erstaunt, was alles zu sein hat. Aber ähnlich ergeht es auch dem Freizeitgärtner, der nicht einer solchen Gemeinschaft angehört. Für alle gelten Nachbarschaftsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch sowie Anordnungen von Kommunen und dergleichen. Beste Aussichten auf gute gärtnerische Nachbarschaftsverhältnisse sind bei gegenseitiger Rücksichtnahme und gesundem Menschenverstand gegeben. Aber wo wird dies noch gepflegt?

An folgenden Beispielen zeige ich Ihnen, wodurch Unstimmigkeiten auftreten können bzw. welche Verstöße vorkommen können.

Beginnen wir mit der Pflanzung von Gehölzen. Egal ob eine Hecke oder ein einzelner Baum, der richtige Grenzabstand ist notwendig. Hierzu gibt es Einteilungen der Gehölze nach ihrem Wuchscharakter. Je stärker ein Baum wächst, desto weiter hat der Abstand zur Grundstücksgrenze zu sein.
Gleich nach dem Pflanzen kommt die Beseitigung von Gehölzen. Es gibt beispielsweise Städte, die ein Fällen von Bäumen geregelt haben. Nur Bäume unter einem bestimmten Umfang dürfen nach der jeweils gültigen Baumschutzsatzung von Eigentümern ohne Genehmigung abgeholzt werden.
Zu groß geratene Anpflanzungen müssen auf Wunsch des Angrenzers, falls diese sein Eigentum beeinträchtigen, auf das zulässige Maß zurückgeschnitten werden (Verjährungsfrist beachten).
Demzufolge müssen überstehende Astpartien und Wurzeln, die ins Nachbargrundstück wachsen, abgeschnitten werden. Dies ist gerade bei Wurzeln wichtig, bevor Mauern oder Wege angehoben werden. Dazu darf der Baumbesitzer aber das Nachbargrundstück betreten.
Obst, welches über dem angrenzenden Grundstück hängt, gehört nach wie vor dem Eigentümer des Baumes auf dem es wächst. Der angrenzende Grundstücksbesitzer kann dies erst nutzen, wenn die Früchte auf sein Land, ohne nachzuhelfen, gefallen sind.
Müssen nun Gartenabfälle entsorgt werden, wird gerne gezündelt. Grundsätzlich ist es angebracht, wo möglich, die organischen Pflanzenreste gärtnerisch zu verwerten. Ist dies aus unterschiedlichen Gründen nicht machbar, besteht die Möglichkeit des Verbrennens. Hierfür wird normalerweise eine Erlaubnis benötigt.
Vor lauter Begeisterung über den eigenen Garten und die erfüllende Arbeit darin wird auch schon mal die Mittags- oder Sonntagsruhe vergessen. Lärmbelästigungen durch beispielsweise Rasenmähen oder Heckenscheren werden von Nachbarn bzw. Anwohnern nicht unbedingt als erholungsfördernd angesehen. Selbst das Halten von Tieren im Hobbygarten unterliegt gewissen Regelungen. Denn wer von uns wäre begeistert über eine Nutztierherde, die sich plötzlich nebenan tummelt. Falls Sie denken, wenigsten mein Kompost verursacht keine Schwierigkeiten, gibt es auch hier Grundstücksnachbarn, die anderer Meinung sind.
Wer ordentlich auf seinem Land arbeitet, genießt auch gerne die zünftige Garten-, Grillfeier. Selbstverständlich gilt hier, keine Ruhestörung oder Belästigung durch Rauch zu verursachen.
Als letzter, aber wichtiger Punkt gilt der Naturschutz in Ihrem Paradies. Geschützte Tier- und Pflanzenarten müssen geschont werden. Das sind nicht nur Schmetterlinge oder Käfer, Wespen, Maulwurf, Garten- und Siebenschläfer gehören auch dazu.

Alle oben angeführten Situationen sind zumindest begrenzt durch ein gemeinsames Miteinander der Gartenfreunde zu entschärfen. Müssen jedoch einmal Gesetze und Verordnungen in Anspruch genommen werden, können Sie sich an die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen wenden.


Hans Willi Konrad


    www.gartenakademie.rlp.de