Teilbetriebsumstellung und Parallelerzeugung

Stand: 07/04/2017
Landwirtinnen und Landwirte stehen häufig vor dem Problem, dass sie nicht den ganzen Betrieb auf ökologische Bewirtschaftung umstellen möchten sondern nur einzelne Betriebszweige. Ein einfaches Beispiel kann hier der Marktfruchtbetrieb mit Ackerbau und Gemüsebau sein. Die abnehmende Hand fordert verstärkt Öko-Gemüse, also wäre eine Umstellung des Gemüsebaus mit einem Teil der Betriebsflächen reizvoll. Auf der anderen Seite soll der Ackerbau so wie bisher konventionell betrieben werden um das Risiko zu minimieren. Ähnlich gelagert kann es sein bei einem Betrieb mit Ackerbau und Dauergrünland mit Mutterkuhhaltung. In solchen Konstellationen ist es wichtig die Begriffe der Teilbetriebsumstellung und der Parallelerzeugung auseinander zu halten.

Grundsatz: Eine Teilbetriebsumstellung ist möglich, eine Parallelerzeugung jedoch nicht zulässig!

Teilbetriebsumstellung
Die Teilbetriebsumstellung ist das was in einer der eingangs beschriebenen Situationen das Ziel der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sein kann. Eine Teilbetriebsumstellung ist gemäß EU-Öko-Verordnungen zulässig und bezeichnet die Unterteilung des Betriebes in eine ökologische und eine konventionelle Produktionseinheit/Betriebsteil welche deutlich voneinander unterscheidbare Produkte erzeugen. Also z.B. Getreide und Zuckerrüben auf im konventionellen Betriebsteil, Gemüse im ökologischen. Die Abgrenzung der Einheiten voneinander erfolgt in der Betriebsbeschreibung.

Aufteilung der Betriebsflächen
Dies bedeutet vor allem eine Aufteilung der Betriebsflächen unter den Betriebsteilen. Dabei werden z.B. 10 ha explizit dem ökologischen Gemüsebau zugeschlagen, die restlichen Hektare dem konventionellen Ackerbau. Die geplanten Öko-Flächen müssen zunächst die zweijährige Umstellungszeit durchlaufen. Gleiches gilt, wenn dem Öko-Gemüsebau zu einem späteren Zeitpunkt weitere Flächen zugeschlagen werden sollen. Hier verhält es sich zwischen den Betriebsteilen wie wenn von außerhalb Flächen dem Betrieb zugehen würden. Logische Konsequenz ist auch, dass ein kurzer Flächentausch für ein Jahr zur Entzerrung der Fruchtfolge(n) zwischen den Betriebsteilen nicht möglich ist.

Aufteilung von Gebäude(n) und Hofstelle(n)
Analog zu den Flächen werden auch wenn nötig Gebäude und Hofstellen unter den Betriebsteilen aufgeteilt. Dies betrifft vor allem für die Produktion relevante Gebäude, z.B. Stallungen oder Verarbeitungs- und Lagerräume. Am Beispiel des geteilten Gemüse-/Ackerbaubetriebes würde z.B. das Kühlhaus als Produktionsstätte mit dem Öko-Gemüsebau zugeschlagen, das Getreidelager dem konventionellen Ackerbau. Gemeinsam genutzte Gebäude ohne direkte Bedeutung für Lagerung/Produktion/Aufarbeitung wie z.B. eine Maschinenhalle können im konventionellen Betriebsteil verbleiben. Schwierig wird es bei dem seltenen Fall von Gebäuden, die gemeinsam zur Produktion genutzt werden. Hier ist es vor allem die Rücksprache mit der Öko-Kontrollstelle, die die Kriterien für eine mögliche Aufteilung vorgibt. Sehr günstig sind Fälle, wo zwei Hofstellen vorliegen (z.B. nach Betriebsübernahmen oder in GbR zweier Landwirte). Hier kann eine eindeutig dem Öko-Betriebsteil zugeordnet werden, die andere dem konventionellen.

Gemeinsame Nutzung von Maschinen
Da eine Parallelerzeugung nicht zulässig ist sind Fälle, in denen sensible Maschinen und Geräte von beiden Betriebsteilen genutzt werden eher selten. Sensible Maschinen sind z.B. Drill-/Saatmaschinen und Mähdrescher oder Pflanzenschutzspritzen. In ersteren können noch Reste von konventionellem Saatgut und vor allem Abrieb von Saatbeizen sich mit dem ökologischen Saatgut vermengen. Bei Mähdreschern droht ebenfalls die Gefahr der Vermischung durch vorhandene Reste von konventionellem Getreide in Tank, Schnecken, Elevatoren etc.solche Geräte sind vor dem Einsatz auf Öko-Flächen gründlich zu reinigen, z.B. Ausblasen mittels Druckluft. Pflanzenschutzspritzen können auch im Öko-Betrieb benötigt werden (v.a. Kartoffeln und Gemüsebau) bei der Ausbringung der im ökologischen Landbau zugelassenen Spritzmittel. Da hier reine hohe Gefahr besteht dass Reste konventioneller Spritzmittel auf Öko-Flächen gelangen wäre die Anschaffung separater Geräte für beide Betriebsteile die beste Option.

TIPP: Eine Teilbetriebsumstellung sollte in enger Absprache mit der Öko-Kontrollstelle erfolgen.

WICHTIGE HINWEISE :
  1. Eine Teilbetriebsumstellung ist nur nach EU-Öko-Verordnungen möglich. Die ökologischen Landbauverbände schließen diese Möglichkeit jedoch kategorisch in ihren Richtlinien aus.
  2. Wer die EULLa-Förderung für den ökologischen Landbau in Anspruch nehmen möchte, muss ebenfalls das gesamte landwirtschaftliche Unternehmen umstellen. Teilbetriebsumstellungen sind laut der EULLa-Grundsätze nicht förderfähig.

Parallelerzeugung
Eine Parallelerzeugung liegt dann vor, wenn ein Produkt sowohl ökologisch als auch konventionell erzeugt wird. Z.B. konventionelle Möhren und Öko-Möhren. Dies ist nicht zulässig, auch nicht im Falle einer Teilbetriebsumstellung. Die Gefahr der Vermischung von Partien wird als zu groß erachtet. So kann z.B.ein Legehennenbetrieb nicht die Ställe 1+2 zusammen mit einigen Ackerflächen auf ökologische Bewirtschaftung umstellen und den restlichen Betrieb mit den Ställen 3+4 konventionell weiter bewirtschaften. Eine parallele Erzeugung von Öko-Möhren und den konventionellen Pendants in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ist ebenfalls nicht möglich. Eine Teilbetriebsumstellung ist ebenfalls keine Lösung, da diese nur zulässig ist bei deutlich voneinander zu unterscheidenden Produkten (z.B. Öko-Milch und konventionelles Getreide).


Christian.Cypzirsch@dlr.rlp.de     www.Oekolandbau.rlp.de