Inwieweit sind für die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere (z.B. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Bienen) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?


Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten.
Grundsätzlich ist Haltern von Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden.
Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal geleistet werden kann.
Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden.
In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.

Näheres hierzu siehe auf der Seite des Friedrich Löffler-Instituts.


Stand: 01/13/2022Tier zurück