 | Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg sowie im Trierischen Volksfreund.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg", Landkreis Trier-Saarburg
Flurbereinigungsplan/Zusammenlegungsplan, Nachträge, Spruchstelle/OVG
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes
I. Im Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg“, Landkreis Trier-Saarburg wird den Beteiligten der durch den Nachtrag I geänderte Flurbereinigungsplan gemäß §§ 59 Abs. 1 und 60 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d.F. vom 16.03.1976, BGBl. I S. 546, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2794,
am Dienstag, den 29.10.2019, von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr
im Gasthaus Holbach-Müller, Kirchenweg 15, 54453 Nittel
bekanntgegeben.
Der durch den Nachtrag I geänderte Flurbereinigungsplan liegt in dieser Zeit zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Beauftragte des DLR – Mosel, Dienstsitz Trier werden die neue Feldeinteilung erläutern und Auskünfte erteilen. Auf Antrag können einzelne Beteiligte zu einem späteren Zeitpunkt in ihre neuen Grundstücke örtlich eingewiesen werden. Es liegt im eigenen Interesse der Beteiligten, diesen Termin, der eigens zur Auskunftserteilung und Erläuterung bestimmt ist, wahrzunehmen. Im Anhörungstermin (vgl. Ziffer II. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen.
Die Zuteilungskarte (Nachtrag I) steht auch im Internet unter ttp://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg“ -> 5. Karten; mit der rechten Maustaste auf die Karte klicken → Link in neuem Fenster öffnen) zur Verfügung. Wir bitten, diese Möglichkeit zu nutzen.
II. Zur Anhörung der Beteiligten über den Inhalt des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes wird hiermit gemäß §§ 59 Abs. 2 und 60 FlurbG Termin anberaumt auf
Dienstag, den 29.10.2019, vormittags um 11.30 Uhr
im Gasthaus Holbach-Müller, Kirchenweg 15, 54453 Nittel
zu dem die von diesem Nachtrag Betroffenen hiermit geladen werden.
Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg“ wurde aufgestellt
1. zur Erledigung von Anträgen, die dem Zweck des ländlichen Bodenordnungsverfahrens dienen;
2. zur Erledigung der von einzelnen Beteiligten gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche;
3. zur Übernahme von Eigentumsänderungen im alten Bestand, soweit sie noch nicht bei der Abfindung berücksichtigt wurden und daher eine Änderung der Abfindung begründen (auch Belastungen);
4. zur Behebung offenbarer Unrichtigkeiten im Flurbereinigungsplan gemäß § 132 FlurbG.
Widersprüche gegen den Inhalt des durch den Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes müssen die Beteiligten - zur Vermeidung des Ausschlusses - entweder im Anhörungstermin am 29.10.2019 vorbringen oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Termin (also vom 30.10.2019 bis 12.11.2019) schriftlich oder zur Niederschrift bei dem DLR Mosel in Trier erheben. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Widersprüche sind in eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die schriftlichen Widersprüche müssen innerhalb der zweiwöchigen Frist bei dem DLR Mosel eingegangen sein.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite
www.dlr.rlp.de unter Service/Elektronische Kommunikation ausgeführt sind.
Vor dem Anhörungstermin am 29.10.2019 beim DLR oder sonstigen Stellen eingehende Schreiben oder Vorsprachen können nicht als Widersprüche gegen die Regelungen des Nachtrages I zugelassen werden.
Hierauf wird besonders hingewiesen.
Beteiligte, die keine Widersprüche zu erheben haben oder erhobene Widersprüche nicht aufrechterhalten wollen, brauchen zum Anhörungstermin nicht zu erscheinen.
Reise- und Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen. Dies gilt auch für die Vertretung durch den Ehepartner bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z. B. Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Ortsbürgermeister) beglaubigt sein. Als Geschäft, das der Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.
Liegt dem DLR bereits eine entsprechende Vollmacht vor, ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich, da die einmal erteilte Vollmacht für das gesamte Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt.
Vollmachtsvordrucke können bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg“, Herrn Franz-Josef Kohn, Kirchenweg 14, 54453 Nittel oder beim DLR Mosel in Empfang genommen werden. Der Vollmachtsvordruck steht auch im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg“ -> Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken) zur Verfügung.
III.Jeder von dem Nachtrag I unmittelbar betroffene Beteiligte erhält mit der Ladung einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan zugestellt. Es wird gebeten, den Auszug zum Termin mitzubringen.
Miteigentümer und gemeinschaftliche Eigentümer erhalten nur einen Auszug; dieser wird entweder dem gemeinsamen Bevollmächtigten, dem in der Flurbereinigungsgemeinde wohnenden iteigentümer, gemeinschaftlichen Eigentümer oder dem in den Eigentumsunterlagen des DLR Mosel, Dienstsitz Trier an erster Stelle Eingetragenen zugesandt. Diese haben die Verpflichtung, den Auszug auch den übrigen Eigentümern zugänglich zu machen.
Die Änderungen sind in den Auszügen für die Beteiligten durch den
Hinweis „Nachtrag 1“ kenntlich gemacht.
IV. Zusatz für die Inhaber von Rechten an Grundstücken:
Nebenbeteiligte, deren Rechte aus dem Grundbuch ersichtlich sind, erhalten mit dieser Ladung ebenfalls einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan. Für die Rechte haften die im Auszug näher bezeichneten Abfindungsgrundstücke. Die bisher haftenden alten Grundstücke können anhand der im Auszug gemachten Angaben über die Grundbucheintragungen festgestellt werden.
Das eingetragene Recht bleibt - sofern es nicht die Festsetzung „im Grundbuch eingetragene, zu löschende Rechte, Lasten und Beschränkungen“ erhält - im Flurbereinigungsverfahren durch Ausweisung von entsprechendem neuen Grundbesitz gewahrt, und der neue Grundbesitz tritt bezüglich der Belastungen anstelle des alten Grundbesitzes.
V. Besitz, Verwaltung und Nutzung der von diesem Nachtrag betroffenen Grundstücke gehen am 30.10.2019 auf die neuen Planempfänger über.
VI. Die im Nachtrag I festgesetzten zu zahlenden Geldausgleiche werden fällig einen Monat nach schriftlicher Aufforderung. Über die auszuzahlenden Geldausgleiche erhalten die betroffenen Teilnehmer einen Scheck.
Im Auftrag
(Siegel)
Gez. Manfred Heinzen |  |