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Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung – Was ist zu beachten?
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Die neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung – Was ist zu beachten?. Am 08.09.2021 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft getreten. Sie ist Teil des Insektenschutzpaketes der Bundesregierung, zu dem auch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 18. August 2021 gehört. Die neuen Verbote und Beschränkungen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten sowie an Gewässern betreffen sowohl den integrierten als auch den ökologischen Anbau. Hinzu kommen Verbote und Einschränkungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat. Die neuen Regelungen haben auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung. Gemäß der neuen rechtlichen Vorgaben ist es verboten: in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (Nationalparke, Naturschutzgebiete, nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatschG bzw. § 15 LNatschG) Herbizide sowie bienengefährliche (B1-, B2-, B3-Mittel) und bestäubergefährliche Insektizide (NN410), auch für den Ökolandbau zugelassenen Insektizide, anzuwenden. Auch Tankmischungen aus zwei bienenungefährlichen Mittel sind betroffen. Bitte prüfen Sie vor Anwendung eines Insektizids in den o.g. Gebieten, ob das Produkt die entsprechende Auflage besitzt, da ebenfalls nahezu alle B4-Insektizide zugleich als NN410 Mittel gekennzeichnet sind. Des Weiteren ist es verboten auf Grünlandflächen in Fauna-Flora-Habitat-(FFH) Gebieten Herbizide sowie bienengefährliche (B1-, B2-, B3-Mittel) und bestäubergefährliche Insektizide (NN410), auch wenn diese für den Ökolandbau zugelassen sind, anzuwenden. Diese Auflagen gelten auch für Waldflächen. Entlang von Gewässern dürfen in einer Breite von 5m ab Böschungsoberkante keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sofern eine dauerhafte Begrünung vorhanden ist, ansonsten gilt ein Abstand von 10m. Ausgenommen sind grundsätzlich kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Dies gilt auch für Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel gebeizt wurde. Glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel dürfen in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie zur Spätanwendung vor der Ernte nicht mehr angewendet werden. Das bereits geltende Verbot der Anwendung von Glyphosat in Naturschutzgebieten bleibt bestehen! Diese Verbotsregelungen gelten aufgrund der NN410 Auflage (schädlich für Populationen von Bestäuberinsekten) auch für einige Insektizide, die im ökologischen Landbau zugelassen sind! Ob eine bewirtschaftete Fläche in einer der genannten Gebietskategorien liegt, kann anhand des GeoboxViewers Rheinland-Pfalz nachgeprüft werden. Die Gewässerkulisse ist im Geobox-Viewer unter Gewässerkulisse RLP und Abstände Pflanzenschutz abrufbar. Die geschützten Biotope nach § 30 BNatschG sind im Geobox-Viewer unter Biotope Paragraph 30 BNatschG abrufbar Der vollständige Verordnungstext ist unter folgendem Link im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl1 21s4111.pdf Die folgende Tabelle soll Ihnen einen kurzen Überblick über häufig in der Praxis angewandt Mittel geben. Eine vollständige Auflistung aller aktuell im Ökolandbau zugelassenen Insektizide finden Sie als Download im Anhang. Die rot hinterlegten Insektizide sind aufgrund ihrer Kategorisierung B1/B2 oder NN410 nicht mehr in Naturschutzgebieten (NSG) zugelassen. Grün hinterlegte Mittel dürfen weiterhin in NSG angewendet werden. HINWEIS: oben aufgelistete Insektizide sind nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für den ökologischen Landbau zugelassen. Hierbei sind jedoch nicht die darüber hinaus gehenden Regelungen der Verbandsrichtlinien der einzelnen ökologischen Anbauverbände berücksichtigt!
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